Bei einem Liegenschaftskauf sind verschiedene rechtliche Aspekte wichtig. Die GRIWA TREUHAND AG ist seit 1995 im Immobilienbereich tätig und legt Wert auf gute Beratung beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft.

Wer träumt nicht von einem Zuhause in den Alpen? Die GRIWA TREUHAND AG befasst sich seit über 25 Jahren mit der Vermarktung und Verwaltung von Immobilien. Die Firma ist in Grindelwald gewachsen und gilt heute als Drehscheibe für den Kauf und den Verkauf sowie die Vermietung von Objekten im ganzen Berner Oberland. GRIWA TREUHAND bietet Hand, den persönlichen Immobilientraum zu verwirklichen. Bei einem Liegen¬schaftskauf in den Bergen sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Auf Bundesebene sind das Zweitwohnungsgesetz sowie die Beschränkungen für den Kauf von Liegenschaften durch Personen im Ausland, die sogenannte Lex Koller, zu beachten. Bei¬de Gesetze können auf kommunaler Ebene noch verschärft wer¬den. Dort gelten teilweise weitere Einschränkungen wie etwa die EWAP-Regelung der Gemeinde Grindelwald. Vor dem Kauf einer Immobilie ist eine sorgfältige Abklärung durch einen Immobilienpro¬fi zu empfehlen.

Das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es regelt den Bau neuer Wohnungen sowie die Nutzung oder den Umbau bestehender Wohnungen in Gemeinden mit ei¬nem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent. Die meisten Orte im Berner Oberland gehören in diese Kategorie, somit ist der Bau von zusätzlichen Zweitwohnungen nicht gestattet. Erlaubt ist jedoch ein Ersatzbau, dieser kann bis zu 30 Prozent vergrössert werden. Auch kann ein Gebäude in verschiedene Wohnungen aufgeteilt werden, jedoch ist in diesem Fall eine Erweiterung der Fläche untersagt. Weiterhin möglich ist der Bau einer Erstwohnung für ortsansässige Personen. Die Restriktion wird im Grundbuch eingetragen und auch bei einem Verkauf der Liegenschaft auf den nächsten Käufer übertragen. Dies hat einen erheblichen Einfluss auf den erzielbaren Verkaufspreis.

Bereits vor 2016 hat die Gemeinde Grindelwald mit dem Erstwohnungsanteilsplan (EWAP) eine Regelung erlassen, um erschwinglichen Wohnraum für die lokale Bevölkerung zu schaffen. Der minimale Anteil von Wohnungen für die orstansässige Bevölkerung beträgt 35 Prozent der für die Wohnnutzung bestimmten Bruttogeschossfläche eines Gebäudes. Diese Einschränkung wird im Grundbuch angemerkt und kann nach 25 Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gelöscht werden. Ähnliche Regelungen gelten für in anderen Gemeinden.

Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird mit einem Bundesgesetz eingeschränkt, auch Lex Koller genannt. Die Möglichkeiten für Ausländer, in der Schweiz Boden und Liegenschaften zu besitzen, sind damit limitiert. Der Bundesrat hat im Jahr 2008 das Bewilligungskontingent pro Jahr auf 1‘500 Einheiten festgelegt. Seit 2009 nimmt die Anzahl Bewilligungen kontinuierlich ab. Wer keinen Schweizer Pass besitzt, gilt als Ausländer und benötigt eine Lex-Koller-Bewilligung. Staatsangehörige von EU und EFTA Staaten mit Lebensmittelpunkt in der Schweiz und gültiger Niederlassungs-, Aufenthalt- oder Kurzaufenthaltsbewilligung (C-, B- oder L-Permit) oder auch Drittstaatsangehörige mit gültiger Niederlassungsbewilligung (C-Permit) werden jedoch in rechtlicher Hinsicht gleich wie Schweizer behandelt. Solche Personen unterliegen nicht den Bestimmungen der Lex Koller.